Nach einem Verkehrsunfall beginnt für den Geschädigten oft der eigentliche Stress: die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung. Viele Autofahrer verlassen sich darauf, dass der Schaden unbürokratisch reguliert wird. Doch immer wieder stellen sich Versicherer quer und knüpfen Auszahlungen an Bedingungen, die im Gesetz so nicht vorgesehen sind. Genau einen solchen Fall musste das Amtsgericht Bielefeld entscheiden. Eingedrückte Stoßstange und tiefe Kratzer am Kotflügel eines Autos unmittelbar nach einer Kollision auf dem Asphalt. Versicherer dürfen die Schadensregulierung nach einem Unfall nicht von einer vorherigen Zahlung durch den Geschädigten abhängig machen.
Es ging um die Frage, ob eine Versicherung die Zahlung der Reparaturkosten verweigern darf, solange der Autobesitzer die Rechnung der Werkstatt noch nicht beglichen hat. Der Versicherer verlangte einen Nachweis über die erfolgte Zahlung, bevor Geld fließen sollte. Der geschädigte Fahrzeughalter wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Gericht. Das Urteil stärkt die Rechte von Unfallopfern erheblich und stellt klar: Willkürliche Hürden bei der Schadensregulierung sind unzulässig.

  • renormalizer@feddit.org
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    1 day ago

    Die ganze Geschichte kommt mir seltsam vor. Wenn der Geschädigte die Werkstatt nicht bezahlt, hat die Versicherung doch nichts mehr damit zu tun. Und wenn sich später herausstellt, dass die Rechnung zu hoch war, muss sie sich so oder so das Geld vom Geschädigten zurück holen. Oder kann sich die Versicherung ohne Abtretung das Geld direkt von der Werkstatt holen?

    Das einzige, was so verhindert werden kann, ist, dass der Geschädigte die Rechnung bei der Versicherung einreicht und gleichzeitig die Forderung an die Werkstatt abtritt. Aber dann sollte die Werkstatt ihm eigentlich keine an ihn adressierte Rechnung geben.

    • luciferofastora@feddit.org
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      4 hours ago

      Aber dann sollte die Werkstatt ihm eigentlich keine an ihn adressierte Rechnung geben.

      Die Werkstatt erbringt ihre Leistung nicht der Versicherung, sondern dem Kunden, dessen Auto sie repariert. Die Versicherung wiederum zahlt ja nicht die Werkstatt, sondern kompensiert den Geschädigten anstelle ihres Versicherten für die Werkstattkosten. Da macht es schon Sinn, dass die Rechnung an den Kunden geht, der (als Geschädigter) sie wiederum der Versicherung zeigt um die Höhe der zustehenden Entschädigung zu belegen.

      Aber du hast völlig Recht, dass dann entsprechend die Frage, ob der Kunde die Werkstattkosten prellt und das Geld einstreicht, zwischen Kunde und Werkstatt ist, nicht zwischen Geschädigtem und Versicherung.

      Der Geschädigte sollte (vor allem als Privatperson) nicht in Vorleistung gehen müssen, ebenso wie der Unfallschuldige. Die Versicherung hat genug Geld, dass im Zweifelsfall “zuviel” zu bezahlen und das dann zurückzufordern ihr wenig ausmacht. Das ist schließlich ihr ganzer Zweck, für den sie sich auch gut bezahlen lassen: Risiken tragen.